{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nbb) Die Gesuchstellerinnen haben ihre Formmarke für die Warenklasse Nr. 30\ngemäss Nizza-Klassifikation schützen lassen. Die Warenklasse Nr. 30 enthält unter\nanderem Kaffee, namentlich \"Café, extraits de café et préparations à base de café;\nsuccédanés du café et extraits de succédanés du café.\" Die gesuchstellerische\nFormmarke ist somit für Kaffee in verschiedenen Arten geschützt. Gemäss der\nDatenbank des Instituts für Geistiges Eigentum fallen unter diesen Begriff auch Kapseln\nfür elektrische Kaffeemaschinen ([gefüllt]; fr: cartouches pour machines à café\nélectriques [remplies]). Die CH-Marke Nr. P-486889 bietet somit Schutz im Bereich von\nmit Kaffee gefüllten Kapseln, die zur Verwendung in elektrischen Kaffee-Maschinen\nbestimmt sind. Bei der Form der Denner-Kapseln handelt es sich somit zweifelsfrei um\nein Zeichen, das für die gleiche Ware wie die CH-Marke Nr. P-486889 bestimmt ist.\nAuch die Denner-Kapseln sind mit Kaffeepulver gefüllte Kapseln, die\n\nHG_2011_199.doc\n29\n\nbestimmungsgemäss zur Zubereitung von Kaffee in einer Kaffeemaschine verwendet\nwerden.\n\nc) Damit bleibt zu prüfen, ob sich aus der Ähnlichkeit der Kapselform und der\nBestimmung für die gleiche Ware, eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Begriff der\nVerwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das\ngesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 126 III 239 E. 3a mit\nHinweisen). Die Gefahr der Verwechslung bedeutet, dass ein Kennzeichen im\nSchutzbereich, den ihm das Marken- oder Wettbewerbsrecht verleiht, durch gleiche\noder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung bestimmter\nGegenstände gefährdet wird. Dabei können ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart\nverursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Gegenstände für\njene halten, die mit den Markenzeichen individualisiert werden (unmittelbare\nVerwechslungsgefahr), oder die ähnlichen Zeichen können eine mittelbare\nVerwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Unterschiede der\nZeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusammenhänge\nvermuten (BGE 118 II 322 E. 1 S. 323 f.; BGE 116 II 463 E. 2d/bb S. 468).\n\naa) Die Zeichenverwechselbarkeit - das heisst die Ähnlichkeit der Zeichen\nhinsichtlich ihrer Form - ist als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr stets\nerforderlich, aber nicht ausreichend. Massgebend ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit der\nDenner-Kapseln Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche die CH-Marke Nr. P-\n486889 in ihrer Individualisierungsfunktion gefährden. Dabei hängt die Gefahr von\nFehlzurechnungen von den Umständen ab, unter denen die Adressaten die Zeichen\nwahrnehmen, und von der Art, wie sie die Zeichen verstehen und in der Erinnerung\nbehalten (BGE 127 III 160 E. 2a). Eine bloss entfernte Möglichkeit von\nFehlzurechnungen genügt dabei allerdings nicht. Erforderlich ist, dass der\ndurchschnittliche Verbraucher die Marken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\nverwechselt (BGE 122 III 382 mit Hinweis auf BGE 119 II 473 E. 2d S. 476, mit\nHinweis).\n\nbb) Die Gesuchstellerinnen legen zur Verwechslungsgefahr eine Studie ins Recht,\nwonach knapp 65% aller Befragten und gut 66% der Kaffeekonsumenten die Form der\ngezeigten Denner-Kapsel irrtümlicherweise Nespresso und/oder Nestlé zuordnen.\nGemäss dieser Studie haben 50,4% der Probanden spontan und ohne jeglichen\nHinweis geantwortet, dass es sich bei der gezeigten Kapsel um eine Nespresso-Kapsel\nhandle. Weitere 6% der Befragten erkannten die Form von Nestlé-Kapseln. Insgesamt\n\nHG_2011_199.doc\n30\n\n"}