{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nFormmarke und deren Gebrauch lässt sich somit keine Verkehrsdurchsetzung für den\neinfachen Kegelstumpf in seiner Grundform begründen. Eine Verkehrsdurchsetzung\nwäre im Übrigen auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Hersteller von anderen –\nteilweise nicht mit Nespresso kompatiblen Systemen – für ihre Kaffeekapseln ebenfalls\ndie Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch verwenden. Die\nGesuchstellerinnen bringen zwar zu Recht vor, dass auf dem Schweizer Markt\nverschiedene Kapseln von Drittanbietern existieren, die eine von der Nespresso-Kapsel\nabweichende Form aufweisen. Die Gesuchstellerinnen verweisen insbesondere auf die\nKaffeekapseln von Delizio, Martello, Illy Amici, Chicco d'Oro, Tchibo, Mocoffee, Mondor\nund Dolce Gusto (kläg. act. 23, Seiten 1-8). Mit Ausnahme der Kapsel von Illy Amici\n(kläg. act. 23, S. 3) handelt es sich dabei aber durchwegs um Variationen von\nKegelstümpfen mit Flansch, wobei viele dieser Kaffeekapseln der einfachen Grundform\nbedeutend näher sind als die Nespresso-Kapsel (so insbesondere die Formen von\nDelizio oder Chicco d'Oro; aber auch von Sara Lee [kläg. act. 72]; Ne-cap [kläg. act.\n73]; und Brown café [kläg. act. 74]).\n\nAls Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass ein absoluter\nAusschlussgrund (Art. 2 MSchG), der die Form der Nespresso-Kapseln vom\nMarkenschutz ausschliessen würde, nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n12. Das Markenrecht verleiht den Gesuchstellerinnen als Markeninhaberinnen das\nausschliessliche Recht, ihre Formmarke zur Kennzeichnung der Waren, für welche die\nMarke beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 MSchG).\n\na) Einerseits kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines\nZeichens verbieten, das mit der geschützten Marke identisch ist (Art. 13 i.V.m. Art. 3\nAbs. 1 lit. a und b MSchG). Identität liegt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, da\ndie Denner-Kapsel im Vergleich zur geschützten CH-Marke Nr. P-486889 durchaus\ncharakteristische Unterschiede aufweist (vgl. folgende Abbildung).\n\nHG_2011_199.doc\n28\n\nCH-Marke Nr. P-486889 Denner-Kapsel\n\nb) Andererseits kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch von\nZeichen verbieten, die dem geschützten Zeichen ähnlich sind und für gleiche oder\ngleichartige Waren bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt\n(Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG).\n\naa) Der Denner-Kapsel kann eine gewisse Ähnlichkeit mit der Formmarke der\nNespresso-Kapsel nicht abgesprochen werden. Beide Kapselformen weisen eine\nScheibe auf, welche die Funktion des technisch notwendigen Flansches erfüllt. Über\ndieser Scheibe liegt ein Kegelstumpf. Die Unterschiede finden sich vor allem im Teil, der\nauf dem Kegelstumpf aufbaut und von den Gesuchsgegnerinnen als \"Hut\" bezeichnet\nwird. Bei diesem \"Hutaufsatz\" bzw. \"Vulkankegel\" handelt es sich um eine Form, die\neinem Vulkankegel gleicht. In ihrer Grundform als Kegelstumpf \"mit Aufbau\" sind die\nFormen somit ähnlich.\n\n"}