{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nb) Das Publikum erwartet im vorliegenden Fall nicht Kaffee(pulver) in einer\nbesonderen Verpackung, womit auch die Formen von Beuteln, Gläsern u.ä. zu prüfen\nwäre. Vielmehr erwartet das Publikum eine Ware, mit der sich in einer Nespresso-\nMaschine Kaffee zubereiten lässt, d.h. grundsätzlich eine Kapsel. Es gilt damit zu\nprüfen, ob die CH-Marke Nr. P-486889 das Wesen einer Kaffeekapsel ausmacht, die in\neiner Nespresso-Maschine funktioniert. Dies ist zu verneinen. Zum einen geht die\nFormgestaltung der Nespresso-Kapsel über \"einen kleinen Behälter\", \"der irgendeine\nrunde Form\" hat hinaus. Die CH-Formmarke P-486889 weist mit anderen Worten\ndurchaus charakteristische Merkmale auf, die sie als eigenständige Kapsel erkennen\nlassen. Zum anderen funktionieren nach dem oben Gesagten auch andersartig\ngeformte Kapseln in Nespresso-Maschinen, sofern die Kapsel einen Flansch hat. Damit\n\nHG_2011_199.doc\n26\n\nmag zwar der Flansch durchaus das Wesen der Ware ausmachen, im Übrigen besteht\naber durchaus ein gewisser Freiraum für die Gestaltung der Kapselform.\n\n11. Vom Markenschutz ebenfalls ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind,\nes sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren durchgesetzt haben, für die sie\nbeansprucht werden (Art. 2 lit. a MSchG).\n\na) Triviale Formen haben als Gemeingut zu gelten und sind grundsätzlich nicht\nschutzfähig. Einfache geometrische Grundformen und -muster, namentlich Dreiecke,\nRechtecke, Trapeze, sowie ihre dreidimensionalen Entsprechungen sind Gemeingut, da\nsie auf Waren und Warenverpackungen häufig vorkommen (ASCHMANN, Stämpflis\nHandkommentar zum Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. a N 75 m.w.H). Dreidimensionale\nbanale Figuren wie Kugeln, Zylinder, Kegel, Würfel, Quader, Prismen, Pyramiden und\nandere Grundformen gelten als triviale und damit gemeinfreie Zeichen (MICHAEL NOTH,\nStämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. b N 56 mit zahlreichen\nHinweisen). Es erscheint glaubhaft, dass auch der einfache Kegelstumpf (vgl. folgende\nAbbildung) zu diesen grundsätzlich nicht schutzfähigen trivialen Grundformen gehört,\nhandelt es sich doch dabei um die dreidimensionale Form eines Trapezes.\n\nEinfacher Kegelstumpf\n\nAm einfachen Kegelstumpf (mit technisch notwendigem Flansch) besteht ein\nFreihaltebedürfnis, zumal es sich nicht bloss um eine triviale, sondern auch um eine\ntechnisch naheliegende Form handelt (vgl. vorne Erwägung 5/a/ee und 5/b/cc).\n\nb) Die Frage, ob sich der einfache Kegelstumpf als Marke für die Nespresso-\nKapseln durchgesetzt hat, stellt sich vorliegend nicht, denn die gesuchstellerische dreidimensionale Formmarke hat nicht die Form eines einfachen Kegelstumpfes (mit\ntechnisch notwendigem Flansch), sondern weist durchaus charakteristische Merkmale\nauf, die sie vom einfachen Kegelstumpf unterscheiden. Aus der gesuchstellerischen\n\nHG_2011_199.doc\n27\n\n"}