{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nf) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen kann\ndavon ausgegangen werden, dass \"Nachteile in Kauf genommen werden müssen, je\nmehr die Kapselform von der Form des Kapselkäfigs abweicht\" (Beweiswürdigung\nGesuchsgegnerinnen Rz 18). Wie erwähnt, legte der Experte nachvollziehbar dar, dass\nes bei Kunststoffkapseln alternative Formen gibt, die zwar innerhalb der geometrischen\nHüllkurve des Kapselkäfigs liegen müssen, ansonsten aber verschiedenste\nFormgebungen möglich sind, die nur durch die Festlegung des Mindestvolumens und\nallfällige Versteifungselemente begrenzt sind. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest,\ndass bei Kunststoffkapseln geringfügige Abweichungen von der konischen Form der\nNespresso-Kapseln möglich und in Bezug auf die Kosten auch zumutbar sind, nachdem\nKunststoffkapseln insgesamt etwas geringere Herstellungskosten als die\nAluminiumkapseln aufweisen.\n\ng) Zusammenfassend ist aufgrund der Würdigung der Kurzexpertise festzuhalten,\ndass der Flansch technisch bedingt ist. Die konische Form mit dem Kegelstumpf ist\nhingegen nicht technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG.\n\n9. In seinem Entscheid vom 4. März 2011 hat sich der Präsident des\nHandelsgerichts auf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Formmarke\nbeschränkt. Da er die Form für technisch notwendig hielt, erübrigte sich eine Prüfung\nder weiteren absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG) sowie der relativen\nAusschlussgründe (Art. 13. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG), namentlich einer allfällig\ndrohenden Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MSchG). Der Entscheid\nenthielt keine diesbezügliche Alternativbegründung, die Gegenstand des Verfahrens vor\nBundesgericht hätte sein können (BGE 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.2). Nach\n\nHG_2011_199.doc\n25\n\nVorliegen des Kurzgutachtens kann jedoch nicht mehr als glaubhaft gemacht gelten,\ndass die konische Form mit dem Kegelstumpf technisch notwendig ist.\n\n10. Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, die Form der Nespresso-Kapsel\nmache das Wesen der Ware aus und sei deshalb nicht schutzfähig. Daran ändere sich\nauch nichts, dass es sich gemäss den Gesuchstellerinnen nicht um die Ware selber,\nnämlich Kaffeepulver handle, sondern um deren Verpackungsform. Kaffee werde zwar\nin verschiedensten Verpackungsformen angeboten. Dies sei aber irrelevant, wenn eine\nVerpackungsform vom Publikum gattungsmässig erwartet werde. Kaffeekapseln seien\nein eigenständiges Produkt, von dem das Publikum erwarte, dass es sich um einen\nkleinen Behälter handle, der irgendeine runde Form aufweise. Gegenstände ohne\neigene Konsistenz wie Flüssigkeiten, Pulver oder Granulate oder eben Kaffeepulver\nwürden ausschliesslich aufgrund der Verpackung wahrgenommen, in denen sie\nenthalten sind (Ger.act. 33 Duplik, Rz. 72 ff).\n\na) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Formen, die das Wesen der Ware\nausmachen (Art. 2 lit. b MSchG). Gemäss Bundesgericht sind solche Formen nicht\nschutzfähig sind, weil das Publikum sie aufgrund ihrer Funktion voraussetzt (BGE 129\nIII 514, 518). Dabei unterteilt das Bundesgericht das Wesen der Ware ausmachende\nFormen in funktional notwendige und ästhetisch notwendige Formen. Sowohl funktional\nwie auch ästhetisch notwendige Formen können ohne Veränderung der spezifischen\nEigenschaft der Ware selbst nicht verändert oder ausgewechselt werden (BGE 129 III\n514, 520). Ihr Schutz würde deshalb zur Monopolisierung von Waren bestimmter Art als\nsolche führen, was mit dem Zweck des MSchG nicht vereinbar ist (MICHAEL NOTH,\nStämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. b N 36).\n\n"}