{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nc) Aufgrund der Ausführungen des Experten insbesondere im\nErgänzungsgutachten (S. 2) ist davon auszugehen, dass Kapseln ohne umlaufenden\nFlansch in den Nespresso-Maschinen u.a. der dritten und vierten Generation gar nicht\neingeführt und nach dem Brühprozess der Maschine entnommen werden können.\nDamit steht fest, dass der Flansch technisch notwendig ist und in Bezug auf diesen den\nGesuchsgegnerinnen keine Alternative zumutbar ist. Die Gesuchstellerinnen führen\ndenn auch selber aus, dass die Café Royal Kapseln, die über einen Flansch und eine\nMembran verfügen, ihre Markenrechte nicht verletzen.\n\nd) Der Experte hielt fest, auch wenn ein rotationssymmetrischer Kegelstumpf\nfabrikationstechnisch naheliegend sei, seien bei Kunststoffkapseln alternative Formen\nmöglich. Er ging von einem Stückpreis der Kunststoffkapsel aus, der unter demjenigen\neiner Aluminiumkapsel liegt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass auch alternative\nFormen von Kunststoffkapseln einen Stückpreis aufweisen, der zumindest nicht höher\nist als derjenige von Aluminiumkapseln. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerinnen\nwar es nicht Aufgabe des Experten im Rahmen einer Kurzexpertise, eingehende\nAusführungen über die betriebswirtschaftliche Amortisation und die Wartungskosten der\nProduktionsmaschinen zu machen (Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen Rz 52). In\nBezug auf die Handhabung hielt der Experte nachvollziehbar fest, dass alle\nKunststoffvarianten die Nespresso-Kapsel in Bezug auf die Beul-Stabilität übertreffen\nwürden. Dies treffe insbesondere auf die Café Royal Kapsel zu. Wie erwähnt, wird diese\nvon den Gesuchstellerinnen nicht als markenverletzend angesehen.\n\ne) In Bezug auf die konische Form unterscheidet der Experte zwischen Kapseln\naus Aluminium und solchen aus Kunststoff. In Bezug auf die Kapseln aus Aluminium\nhielt er fest, die Möglichkeiten für alternative Formen seien aufgrund erhöhter Kosten\ndes Herstellprozesses eher eingeschränkt, aber ohne Einschränkung der Funktionalität\nvorhanden (Gerichtsgutachten S. 1 und 10; ferner S. 2 drittletzter Absatz). Er hielt\nausdrücklich fest, dass eine nicht konische Form bei metallischen Werkstoffen nicht\nsinnvoll sei wegen des vermutlich erhöhten Fertigungsaufwandes (Gerichtsgutachten S.\n\nHG_2011_199.doc\n24\n\n3 unten). Daraus ist eher der Schluss zu ziehen, dass bei einer Kapsel unter\nVerwendung von metallischen Werkstoffen die konische Form technisch notwendig im\nSinne von Art. 2 lit. b MSchG ist, nachdem bei einer nicht konischen Form ein erhöhter\nFertigungsaufwand und damit wohl auch nicht unwesentlich höhere Kosten entstehen\n(die Nespresso-Kapsel besteht aus gewalztem Aluminium-Band [Gerichtsgutachten S.\n2]; die konische Form wird durch \"Eindrücken\" [Gerichtsgutachten S. 4 oben ], d.h.\ndurch ein \"Abstreck-Tiefziehen von Aluminiumband\", bewirkt [Gerichtsgutachten S. 8\noben]). Die in diesem Zusammenhang sich stellenden Rechtsfragen brauchen nicht\ngeprüft zu werden, da die Gesuchstellerinnen den Gesuchsgegnerinnen nicht\nvorwerfen, sie verletzten mit Aluminiumkapseln ihr Recht an der CH-Marke Nr. P-\n486889.\n\n"}