{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\na) Im Gerichtsgutachten sowie im Ergänzungsgutachten werden die gestellten\nFragen vom Experten präzis und nachvollziehbar beantwortet. Insgesamt erscheinen\ndessen Ausführungen als schlüssig und in sich kohärent, was sich auch aufgrund der\nvorstehenden Zusammenfassung der Gutachtens (vorne E. II.5.) ergibt. Auch die\nGesuchstellerinnen werfen dem Gerichtsexperten nicht vor, seine Ausführungen seien –\nabgesehen von einzelnen Punkten – in sich widersprüchlich und unhaltbar, sondern sie\nbringen vor, der Experte habe keine Ausführungen zu gewissen, sich bei der\nBeantwortung der Fragen stellenden Themenbereiche gemacht (vgl. z.B.\nBeweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen Rz 17, 28, 36). Nachdem vorliegend im\nRahmen eines Massnahmeverfahrens ein Kurzgutachten eingeholt worden war, war es\nnicht Aufgabe des Experten, sich zu jedem Themenbereich – allenfalls unter\nDurchführung von technischen Versuchen – abschliessend zu äussern. Der Experte\nkam nun – wie erwähnt – zum Schluss, dass der konische Kegelstumpf der Nespresso-\nKapsel zur Benutzung in Nespresso-Maschinen durch einen Körper aus Kunststoff (vgl.\nkläg. act. 25, 65 und 66) ersetzt werden kann, der alle notwendigen Funktionen zur\nHerstellung eines Kaffees durch einen Brühprozess beinhaltet, der in der Formgebung\ninnerhalb der geometrischen Hüllkurve des Kapselkäfigs liegen muss, ansonsten aber\nin seiner Form nur durch die Festlegung des Mindestvolumens und allfälliger\nVersteifungselemente begrenzt ist (Gerichtsgutachten S. 1 und 10).\n\nb) In Bezug auf den Kegelstumpf betonte der Experte die Vorteile der Nespresso-\nKapseln, mit welchem bei der gegebenen Krafteinleitung durch die Aufstechdornen ein\nKnick- und Beulverfahren verhindert werden kann. Er hielt aber fest, dass dieser Vorteil\nnicht von Bedeutung sei, wenn die Wasserzuführung z.B. über vorgefertigte Löcher\nerfolgt, wie zum Beispiel bei der Denner-Kapsel. In Bezug auf das Volumen hielt er fest,\ndass sich eine geringfügige Verringerung des Volumens im Hinblick auf die zu\nverwendende Kaffeemenge nicht nachteilig auswirke. Entgegen den Vorbringen der\nGesuchsgegnerinnen sind die Ausführungen des Experten in Bezug auf den\nKegelstumpf nicht widersprüchlich (vgl. Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen Rz 33\nf.). Bei der Aluminiumkapsel hat der Kegelstumpf die Funktion, den Aufstechdornen\neinen Widerstand entgegenzusetzen. Die Funktion des Kegelstumpfes ist entbehrlich,\nwenn die Kapsel nicht aufgestochen werden muss, sondern die Wasserzuführung über\nvorgefertigte Löcher erfolgt. Für diesen Fall hält der Experte nachvollziehbar fest, dass\neine Kunststoffkapsel, die nicht über einen Kegelstumpf, sondern über\nWassereinlasslöcher verfügt, über Sickungen und/oder Versteifungen vor allem im\nKopfbereich (gegenüber der Membran) verfügen muss, welche die Stabilität der Kapsel\nbeim Eindringen des Wassers unter Druck gewährleisten (Gerichtsgutachten S. 5;\n\nHG_2011_199.doc\n23\n\nErgänzungsgutachten S. 1). Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen\n(Beweiswürdigung Rz 36) war es nicht Aufgabe des Experten, zu prüfen, ob eine\nVolumenreduktion \"zumutbar\" ist, da die Frage der Zumutbarkeit vom Richter zu\nbeurteilen ist. Hingegen hielt der Experte nachvollziehbar fest, dass es auch bei einer\ngeringfügigen Volumenreduktion möglich sei, einen \"ordentlichen Kaffee\" herzustellen\n(Gerichtsgutachten S. 9 f.).\n\n"}