{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nHG_2011_199.doc\n21\n\n7. Die Gesuchsgegnerinnen führten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis\nvom 22. Januar 2013 (nachfolgend Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen; Ger. act.\n118) aus, die detaillierten Ausführungen des Gutachters – entgegen der unglücklich\napodiktisch formulierten Zusammenfassung auf Seite 1 des Gerichtsgutachtens –\nwürden vollumfänglich die Position der Gesuchsgegnerinnen bestätigen, wonach die\nvon den Gesuchstellerinnen angeführten Alternativformen nämlich sehr wohl weniger\npraktisch und mit grösseren Herstellungskosten verbunden wären. Die als Marke\nbeanspruchte Form der Gesuchsgegnerinnen sei folglich technisch notwendig im Sinne\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit als Marke nicht schutzfähig. Die\nGesuchsgegnerinnen wiesen unter Hinweis auf ihre früheren Ausführungen darauf hin,\ndass die technische Notwendigkeit der Formmarke CH-Nr. P-486889 nur einer von\nmehreren Gründen für den Antrag auf Abweisung des Massnahmegesuchs sei (vgl.\ndazu Beweiswürdigung Gesuchsgegnerinnen Rz. 4 ff.). Sie machten geltend, der\nExperte führe aus, eine konische Form sei dann nicht erforderlich, wenn Konstruktionen\nentwickelt würden, welche die funktionalen Anforderungen zur Herstellung eines\n\"ordentlichen Kaffees\" erfüllen würden. Dass solche Konstruktionen existieren würden,\nwerde nirgends im Gerichtsgutachten angeführt, und die einzelnen funktionalen\nAnforderungen würden nirgends in Bezug zu den von der Gesuchstellerinnen\nbehauptete Alternativformen gesetzt. Damit bleibe es aber bei der Aussage des\nGutachters, dass die Anpassung der Kapselform an die Form des Kapselkäfigs\nnaheliegend und zweckmässig sei und dass gewichtige Nachteile in Kauf genommen\nwerden müssten, je mehr die Kapselform von der Form des Kapselkäfigs abweicht. Der\nExperte bestätige, dass die konische Form auch eine sinnvolle Lösung unter\nKostengesichtspunkten darstelle. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alternative\nFormen höhere Kosten verursachen würden.\n\n8. Wie das Bundesgericht ausführte, war der Handelsgerichtspräsident zur\nBeurteilung der technischen Bedeutung der konischen Form der Kaffeekapseln sowie\nder Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln mangels eigener Sachkunde selbst\nnicht in der Lage (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 331). Die rechtliche Würdigung des\nGutachtens und das Ableiten einer rechtlichen Schlussfolgerung daraus sind hingegen\nallein Sache des Gerichts. Der Gutachter darf dem Gericht die rechtliche Würdigung\nund Subsumtion nicht abnehmen (Unzulässigkeit der sog. \"démission du juge\"; Weibel,\nin: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 183\nRZ 5; BSK ZPO-DOLGE, Art. 183 RZ 5 f.).\n\nHG_2011_199.doc\n22\n\n"}