{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\ncc) Gemäss den Ausführungen des Experten im Gerichtsgutachten (S. 7) ist aus\nfabrikationstechnischen Gründen ein rotationssymmetrischer Kegelstumpf naheliegend.\nWörtlich führte er in diesem Zusammenhang folgendes aus: \"In der Regel werden\nsolche Formvarianten aus Gründen des Marketings oder wegen Schutzrechten\nvorgeschlagen.\" (Gerichtsgutachten S. 7 unten). Wie der Experte im\nErgänzungsgutachten ausführte, würden sich diese Ausführungen auf die Verpackung\nim Allgemeinen beziehen und darauf verweisen, dass es für jedes Verpackungssystem\ngenerische Formen gibt, die vergleichsweise einfach herzustellen sind, zum Beispiel\nFlaschen (zylindrisch, mit aufgesetztem Hals und Ausguss), Tuben (zylindrisch, mit\nSchulter und Kopf als Auslass, mit umgelegtem Boden zum Befüllen) oder Beutel\n(rechteckig, mit seitlicher Siegelung zum Schliessen und Dichten). Zu damit\nverbundenen Schutzrechtsfragen könne er keine Stellung nehmen\n(Ergänzungsgutachten S. 3).\n\ndd) Dem Experten wurde die Frage vorgelegt, ob die Probleme im Zusammenhang\nmit dem Wasserdurchfluss bei Kapseln mit deutlich reduziertem Innenvolumen und\n\nHG_2011_199.doc\n20\n\nentsprechend gestampftem Kaffee durch vorgefertigte Löcher behoben werden könnten\n(Ger.act. 97 Ziff. 8).\n\nGemäss den Ausführungen des Experten werden bei einer Konfiguration mit\ngestampftem Kaffee und gelochten Kapselwänden mehrere interagierende Parameter\naktiv, deren Zusammenwirken bei geänderter Auslegung des Systems schlecht\nabzuschätzen sei (u.a. Korngrösse des Kaffees, Verdichtung der Masse,\nOberflächenspannung zwischen Wasser und Kaffeepartikel, Druck und Temperatur des\nWassers, Anzahl, Grösse und Lage der Löcher für den Wassereintritt). Wenn der\nWasserdurchgang durch Stampfen behindert werde, sei es möglich (was jedoch durch\numfangreiche, aufwändige Versuchsserien zu verifizieren wäre), durch eine grössere\nAnzahl von grösseren Löchern einen zu grossen Druckabfall in der Kaffeemasse zu\nverhindern (Ergänzungsgutachten S. 4).\n\n6. Die Gesuchstellerinnen hielten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom\n21. Dezember 2012 (nachfolgend Beweiswürdigung Gesuchstellerinnen; Ger.act. 111)\ninsbesondere fest, nach erfolgter Experteninstruktion habe die Muttergesellschaft der\nGesuchsgegnerin 1, die Migros, in der Schweiz Café Royal Kapseln (kläg. act. 77)\nlanciert. Gemäss eigenen Angaben werde die Café Royal Kapsel in der Schweiz\nhergestellt und sei mit allen aktuellen Nespresso-Maschinen kompatibel. Die Form\ndieser Kapsel unterscheide sich hinreichend von der durch die CH-Marke Nr. P-486889\ngeschützten Form. Damit habe die Migros den Beweis erbracht, dass im Sinne der\nbundesgerichtliche Rechtsprechung eine alternative Form zur Verfügung steht und dass\ndie Wahl dieser Form Konkurrenten wie insbesondere den Gesuchsgegnerinnen\nzugemutet werden kann. Dies gelte umso mehr, als die Form der Café Royal Kapseln\nweiter variiert werden könne und somit eine Vielzahl an zumutbaren Alternativformen\nmöglich sei. Zudem seien im Ausland weitere kompatible Kapseln auf dem Markt,\nwelche sich in ihrer Form hinreichend von den charakteristischen Nespresso-Kapsel\nunterscheiden würden, so insbesondere die Kapseln Sara Lee, Ne-cap und Brown café\n(kläg. act. 72 - 74; Beweiswürdigung Gesuchstellerinnen Rz 13 ff.). Der Experte habe\nim Gerichtsgutachten klar bestätigt, dass zumutbare Alternativen bestehen würden,\nwobei er insbesondere die Kapseln Sara Lee (kläg. act. 72), Brown café (kläg. act. 74)\nund Migros Café Royal (kläg. act. 77) untersucht habe. Er habe sich ferner mit den\nAusführungsformen (kläg. act. 25) sowie den Prototypen \"cone\" (kläg. act. 65) und \"2-\nstep conical\" (kläg. act. 66) befasst (Beweiswürdigung Gesuchstellerinnen Rz 17 ff.).\n\n"}