{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\ngg) Das Innenvolumen einer Kapsel habe insofern einen Einfluss auf den\nhergestellten Kaffee, als darin eine Mindestmenge an Kaffee bereitgehalten werden\nmüsse. Diese werde in vielen Studien mit 5 g angegeben. Alle betrachteten\nKapselsysteme würden dies leisten, wobei die Verdichtung im Herstellungsprozess nur\ndurch Einrütteln oder allenfalls durch zusätzliches Stampfen erfolge. Die Qualität des\nerstellten Kaffees hänge in starkem Ausmass und eher mit der Kaffeesorte, der\nKaffeemischung sowie dem Röst- und Mahlgrad zusammen als mit dem Innenvolumen,\nvorausgesetzt, dass eine Mindestmenge Kaffee (5 g) dem angeforderten Volumen von\nKaffee (ca. 50 ml) entgegengesetzt werde. Entsprechende Kapseln mit reduziertem\nInnenvolumen und sinnvoller Funktionalität könnten immer dann in der Nespresso-\nMaschine verarbeitet werden, wenn der Zugang des Brühwassers durch vorgefertigte\nLöcher ausreichend ermöglicht werde. Dies sei bei allen im Markt angebotenen Kapseln\nsowie den besprochenen Prototypen (kläg. act. 65 und 66) der Fall, mithin könne mit\ndiesen ein \"ordentlicher Kaffee\" hergestellt werden. Das wesentliche technische\nElemente zur Herstellung eines qualitativ guten Kaffees in der Nespresso-Maschine sei\ndie Kontrolle des Druckverlaufs in der Kapsel (Gerichtsgutachten S. 9 f.).\n\nhh) Zusammenfassend hielt der Experte fest, der konische Kegelstumpf der\nNespresso-Kapsel könne zur Benutzung in Nespresso-Maschinen ersetzt werden durch\neinen gleichwertigen Körper aus Kunststoff, der alle notwendigen Funktionen zur\nHerstellung eines Kaffees durch einen Prüfprozess beinhaltet, der in der Formgebung\ninnerhalb der geometrischen Hüllkurve des Kapselkäfigs liegen muss, ansonsten aber\nin seiner Form nur durch die Festlegung des Mindestvolumens und allfälliger\nVersteifungselemente begrenzt ist. Die vorgestellten Ausführungsformen (kläg. act. 25)\nund die Prototypen (kläg. act. 65 und 66) seien zumutbare Alternativen für Nespresso-\nMaschinen. Die heute im Markt bekannten Kapseln seien nicht weniger praktisch und\nnicht weniger solide als die Nespresso-Kapsel und könnten bei entsprechender\nFertigung mit geringeren Kosten hergestellt werden (Gerichtsgutachten S. 1 und 10,\nferner S. 11 [\"Erfahrungen mit Nespresso-Maschinen\"]).\n\nb) aa) In Beantwortung der Ergänzungsfragen führte der Experte betreffend die\nAnforderungen im Hinblick auf die Zielsetzung, einen \"ordentlichen Kaffee\" in einer\n\nHG_2011_199.doc\n19\n\nNespresso-Maschine zuzubereiten, aus, diese seien folgendermassen zu formulieren:\n\n\"a. Unterbringung einer bestimmten Menge gemahlenen Kaffees\nb. Verschliessen der Kapseln gegen Umwelteinflüsse, um Verderb des Kaffees unter\nSauerstoffeinwirkung zu verhindern\nc. Zutritt und Ablauf für heisses Wasser unter Druck für den Brühprozess zu gewähren\nd. Abdichten des Kapsel-Käfigsystems während des Druckaufbaus für den Brühprozess\ne. Entnahme der Kapsel nach Gebrauch.\"\n\nFür diese Kriterien sei die konische Form einer Kapsel nicht zwingend notwendig. Diese\nAufgaben liessen sich zum Beispiel auch mit einer zylindrischen Form oder mit einem\nkissenförmigen Beutel erfüllen (Ergänzungsgutachten S. 1 f.).\n\nbb) Zur Frage, wie gross ein Hohlraum zwischen Kapselkäfig und Kapselseitenwand\nsein dürfe, dass er im Sinne des Kapselsystems als \"klein\" betrachtet werden kann,\nführte der Experte aus, dies sei der Fall, wenn er etwa 1 - 5 % des Kapselvolumens\nbetrage, das seien ca. 0,1 - 0,8 ml. Damit dürfte die Qualität des bereiteten Kaffees\nauch bei unbeabsichtigtem Ausfluss in den Hohlraum nicht beeinträchtigt werden.\nAndererseits werde damit die Füllmenge des Kaffeepulvers nicht wesentlich beschränkt\n(Ergänzungsgutachten S. 2).\n\n"}