{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nauslegen und ansonsten kein Volumen für nicht genutzte Anteile an Verpackung oder\nWerkzeug (Käfig) verschwenden. Daher entstehe eine Präferenz für den Kegelstumpf,\nwobei ein rotationssymmetrischer Kegelstumpf fabrikationstechnisch naheliegend sei\n(vgl. Erfindung des Rades oder der Töpferscheibe). Eine eingedrückte oder sonstwie\nveränderte Form sei zwar technisch machbar, führe aber immer zu zusätzlichem\nAufwand in der Herstellung und der Weiterverarbeitung. Die rotationssymmetrische\nkonische Form sei für das Abstreck-Tiefziehen von Aluminiumband sehr vorteilhaft\n(physische Bearbeitung, Herstellkosten), aber auch für die Herstellung von Werkzeugen\nfür das Spritzgiessen, Thermoformen oder Blasen von Kunststoffteilen. Andere Formen\nwie Kugelkalotten seien u.a. bei der Verwendung von Aluminium möglich, prismenartige\nauch mehrstöckige Formen eher bei Kunststoff. Der technische Vorteil der konischen\nForm bei der Formgebung von Aluminium und Kunststoffen ergebe sich wegen der\nEntformung bei der Herstellung. Die konische Form stelle auch eine sinnvolle Lösung\nunter Kostengesichtspunkten dar. Sie ermögliche die Stapelbarkeit, welche eine Option\nsei, die bei entsprechend angepassten Verarbeitungslinien Vorteile bieten könne. Als\nAlternative seien lose geschüttete Teile möglich, die mit heutiger Technologie\nproblemlos in Weiterverarbeitungsprozesse über Vibrationsschienen o.ä. eingeführt\nwerden könnten. Verpackungstechnisch absoluter Standard sei die Öffnung einer\nKapsel auf einer Seite zur Befüllung mit pulverförmigem Packgut und anschliessender\nVersiegelung durch eine Membrane (Gerichtsgutachten S. 7 f.; vgl. auch nachfolgend lit.\nb.cc).\n\nff) In Bezug auf die Handhabung der Kapsel hielt der Experte fest, alle bisher in\nErwägung gezogenen und im Markt bekannten Kapseln könnten als stabil, praktisch\nund solide betrachtet werden. In Bezug auf die Beul-Stabilität würden alle\nKunststoffvarianten die Nespresso-Kapsel übertreffen; die Nespresso-Kapsel sei leicht\neinzudrücken, ohne jedoch die Funktionalität zu verlieren. Bei weiteren Recherchen im\nMarkt habe er eine vermutlich thermogeformte Kunststoffkapsel der Migros (Café Royal;\nvgl. kläg. act. 76, 77) gefunden, die bei aussen liegenden Versteifungsrippen einen sehr\nguten Eindruck mache, ferner die Kapsel der Rewe (Ethical Coffee Company [vgl. bekl.\nact. 18; kläg. act. 78; BGE 4A_508/2012]; Gerichtsgutachten S. 8 f. und\nÜbersichtstabelle auf S. 11).\n\nIm Ergänzungsgutachten (S. 3) präzisierte der Experte, dass alle von ihm betrachteten\nVarianten von Kapseln, die in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, stabil,\npraktisch und solid seien. Er umschrieb den von ihm im Gutachten auf Seite 3 (Frage 2)\nverwendeten Begriff \"weitestgehend komplementär\" in dem Sinne, dass er damit ein\n\nHG_2011_199.doc\n18\n\nenges Anliegen der Kapsel an der Käfigwand sowie ein weitestgehendes Ausfüllen des\nKäfigvolumens umschreibe. Unter diesem Gesichtspunkt seien die vorgestellten\nAusführungsformen (kläg. act. 25) und Prototypen (kläg. act. 65 und 66) nicht\n\"weitestgehend komplementär\" (Ergänzungsgutachten S. 3 f.).\n\n"}