{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nherauszuziehen. Bei einer Kapsel ohne Flansch wäre an der Maschine ein\nentsprechender Mechanismus mit einer Haltelippe zu konstruieren. Für die Maschinen\nder ersten und vierten Generation habe der Flansch eine unabdingbare Dichtfunktion in\nVerbindung mit einer Dichteinlage an der Kapsel. Ohne diese Dichtung könne unter\nUmständen nicht der nötige Druck für den Brühvorgang aufgebaut werden. In den\nMaschinen der zweiten und dritten Generation übernehme ein Dichtring im Kapselkäfig\ndiese Funktion, weshalb der Flansch dann ausschliesslich als Führung und Halterung\nbeim Einlegen und bei der Entnahme der Kapsel diene. Der Flansch der in kläg. act. 25\nabgebildeten Formen und in den als kläg. act. 65 und 66 eingereichten Prototypen\nerfülle die oben erwähnten Funktionen des Flansches (Gerichtsgutachten S. 6 f.). Ein\nFlansch sei äusserst vorteilhaft und entspreche konventioneller Konstruktionsweise, um\nbecherähnliche Packmittel \"abzudeckeln\", d.h. mit einem Deckel zu versehen, sei aber\ntechnisch nicht notwendig (d.h. Alternativen sind technisch möglich), um eine Membran\nzu befestigen. Würde aber für die \"Abdeckelung\" der Kapseln eine technische\nAlternative (z.B. Siegelung einer Membran auf der Innenseite des Behälters) verwendet,\nwürde dies bei den Maschinen eine neue Gestaltung der Reliefplatte zur Schliessung\ndes Kapselkäfigs erfordern. Bei der Nespresso-Kapsel aus Aluminium habe der Flansch\neinen eingerollten Rand mit entsprechenden Steifigkeitseigenschaften. Diese\nAusbildung sei beim Kunststoff (wie ihn die Gesuchsgegnerinnen verwenden) gar nicht\nmöglich, wo man einen flach gepressten, wulstigen Rand mit geeigneter Materialdicke\nfinde, der im Querschnitt in Bezug auf die Geometrie verschiedenartig ausgebildet sein\nkönne. Insofern hätten die Flansche aller Kunststoffkapseln im Vergleich zu den\nNespresso-Kapseln aus Aluminium eine weitgehend ähnliche, aber nicht gleiche\nFormgebung (Gerichtsgutachten S. 7).\n\nIm Ergänzungsgutachten (S. 2) führte der Experte in Bezug auf den Flansch aus,\ngrundsätzlich zeige sich bei Versuchen mit \"beschnittenen\" Nespresso-Kapseln, dass\ndie Kaffeezubereitung bei ausreichender Dichtung möglich sei. Es sei allerdings zu\nvermuten, dass die universelle Verwendung von solchen Kapseln in den Kapselkäfigen\nder verschiedenen Maschinengenerationen nicht möglich sei, wenn die heutigen\nMassstäbe an die Zuverlässigkeit und Dichtigkeit des Systems angelegt würden. Als\nExperte sei ihm die Entnahme der Kapsel nach Gebrauch nur mit Werkzeug möglich\ngewesen. Daraus lasse sich schliessen, dass diese Modifikation\nKonstruktionsänderungen am Kapselkäfig und an der Maschine verlange.\n\nee) In Bezug auf eine fabrikationstechnische Beurteilung führte der Experte aus, der\nFachmann würde den Käfig und die Kapsel auf die zu erwartende Kaffeemenge\n\nHG_2011_199.doc\n17\n\n"}