{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:43:23", "Checksum": "a61693fe3ff37f058ccb6de0730c3dc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nbb) In Bezug auf den Kegelstumpf, insbesondere bei den Nespresso-Kapseln, hielt\nder Experte fest, dieser sei mit der gegebenen Krafteinleitung durch die Aufstechdornen\nunter den Gesichtspunkten einer ingenieurmässigen Konstruktion für den vorliegenden\nFall eine optimale Form, um den Aufstechdornen einen Widerstand entgegenzusetzen.\nDamit würde einem Knick- und Beulversagen weitestgehend vorgebeugt, und es könne\ndamit die Kapselwanddicke minimiert werden. Die Situation sei aber anders, wenn die\nKapsel nicht ausgestochen werde, sondern die Wasserzuführung zum Beispiel über\nvorgefertigte Löcher erfolge, wie zum Beispiel bei den Denner-Kapseln. Dann sei\nweitestgehende Formfreiheit innerhalb der oben genannten Grenzen (Käfig,\nBrühbedingungen etc.) gegeben. Bedingung für ein Funktionieren sei lediglich, dass die\nGrösse der Wassereinlasslöcher ausreichend sei, und diese nicht zu gross seien, da\nsonst Kaffeepulver während des Transports und der Lagerung der Kapsel austreten\nkönne (Gerichtsgutachten S. 5).\n\ncc) In Bezug auf das Volumen der Kapseln im Vergleich zu einer Nespresso-Kapsel\nhielt der Experte fest, es sei möglich, dieses zu verringern, und eine solche Kapsel in\neiner Nespresso-Maschine der zweiten bis vierten Generation zu verwenden. Bei den\nNespresso-Maschinen der ersten Generation sei das Einstechsystem zu beachten. Wie\nweit eine solche Verringerung des Kapselvolumens sinnvoll und zweckmässig sei,\nhänge davon ab, welche minimale Kaffeemenge verwendet werden solle, und wie der\nKaffee im Hinblick auf das Brühergebnis kompaktiert (d.h. zusammengepresst) werden\nkönne (Gerichtsgutachten S. 5).\n\ndd) Der nach aussen ragende Flansch sei vorteilhaft, aber nicht unbedingt nötig, um\ndie Kapsel in Bezug auf den Käfig ohne Verkannten einzuführen, vorläufig zu zentrieren,\nzu halten und für den Brühprozess abzudichten. Alternative Lösungen ohne Flansch\n(der Experte nennt verschiedene konkrete Möglichkeiten) seien in Bezug auf die\nDichtfunktion möglich und könnten auch auf die Maschinen aller Generationen\nangewendet werden. Indessen müssten für solche Kapseln mit einer alternativen\nLösung ohne Flansch die Käfigkonstruktionen gegebenenfalls mit einem Dichtring\nversehen und die Einführungsöffnung mit einer entsprechenden Führung gestaltet\nwerden. Ein weiteres Problem bestehe bei der Entnahme der gebrauchten Kapseln,\nindem bei einer Kapsel mit Flansch der Flansch erlaube, die Kapsel aus dem Käfig\n\nHG_2011_199.doc\n16\n\n"}