{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass angesichts des unterschiedlichen Materials,\naus denen die Kapseln hergestellt würden (Metalle wie Aluminium bzw. Kunststoffe),\nderen Konstruktion immer unterschiedlich sei. Der Begriff \"Komplementarität\" werde\ndeshalb im Sinne einer geometrischen Ähnlichkeit verwendet (Gerichtsgutachten S. 2).\nDer Experte führte in allgemeiner Weise die Vor- und Nachteile einer komplementären\nForm der Kapsel an und hielt insbesondere fest, gegen eine weitestgehend\nkomplementäre Form einer Kunststoffkapsel sprächen eine kunststoffgerechte\nKonstruktion (zum Begriff \"kunststoffgerecht\" vgl. Ergänzungsgutachten S. 1) der\nKapsel mit Minimalisierung des Materialaufwandes und bestmöglicher Erfüllung der\nAufgaben sowie die Vermeidung von Problemen bei der Entnahme der Kapsel.\nEntsprechend müsse eine Kapsel für den Kapselkäfig einer Nespresso-Maschine zur\nHerstellung eines \"ordentlichen Kaffees\" nicht dieselbe Form und Geometrie wie eine\nNespresso-Kapsel aufweisen (vgl. auch nachfolgend lit. b.aa) und insbesondere nicht\nkonisch sein, um die funktionalen Anforderungen zu erfüllen. Während bei einem\nmetallischen Werkstoff wie Aluminium eine nicht konische Form wegen des erhöhten\nFertigungsaufwandes nicht sinnvoll sei, sei eine nicht konische Form bei Kunststoffen\ndann sinnvoll, wenn der Materialaufwand nicht erhöht werde und eine Entformung bei\nder Herstellung ohne Mehraufwand möglich sei. Bei einer Kunststoffkapsel sei ein\n\"Eindrücken\" nicht möglich, sondern die Form sei beim Spritzen oder Giessen der\nKapsel zu bestimmen und könne im Nachhinein nicht verändert werden\n(Gerichtsgutachten S. 3 f.). Eine konische Form sei für die Entnahme der Kapsel aus\ndem Käfig möglich aber nicht notwendig, da auch eine zylindrische Form die Entnahme\nerlaube, der Wasserfilm zwischen Käfig und Kapsel aufgrund der Geometrie des Käfigs\nlaterale Bewegungen leicht zulasse, und keine relevanten Druckunterschiede im\nSystem auftreten würden, die eine Entnahme blockieren könnten. Eine Form könne nur\ndann für die Entnahme hinderlich sein, wenn die Kapsel zu eng an den Käfig\nangepresst werde und es zum Beispiel zu Verkantungen der Kapsel mit dem Käfig\nkommen könnte (Gerichtsgutachten S. 5 f.). Ein bei einer nicht konischen Kapsel\nbestehender Hohlraum zwischen Kapselkäfig und Kapselseitenwand habe, solange er\nim Vergleich zum Kapselvolumen klein sei (vgl. nachfolgend lit. b.bb), aufgrund der\ngleichen Druckverhältnisse (hydrostatisches Paradoxon) keine Auswirkungen auf den\nBrühprozess in der Kapsel, sofern er vor dem Brühprozess zur Aussenatmosphäre\nabgedichtet sei (was am Flansch oder an einer eingelegten Dichtung geschieht), um\neinen Druckaufbau in der Kapsel zu ermöglichen. Allfällige Wasserreste zwischen\nKapsel und Käfig seien unbedeutend in Bezug auf die Qualität des gebrühten Kaffees;\nauch der verbleibende Hohlraum zwischen Kapselkäfig und Kapselwand führe –\nabgesehen bei Maschinen der ersten Generation (Alesi) – nicht zu Nachteilen. In den\n\nHG_2011_199.doc\n15\n\nMaschinen der ersten Generation sei das Einstossen der Wasserversorgung bei allen\nKunststoffkapseln ein Problem, womit auch vorgelochte Kapseln nicht oder nur schwer\nverwendet werden könnten (Gerichtsgutachten S. 4).\n\n"}