{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\n4. Gemäss der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen ist die durch die CH-Marke\nNr. P-486889 geschützte Formmarke technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b\nMSchG und daher nicht schutzfähig. Gemäss Art. 2 lit. b MSchG sind vom\nMarkenschutz ausgeschlossen Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und\nFormen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Im\nRückweisungsentscheid verwies das Bundesgericht auf seine konstante Praxis, wonach\neine technisch notwendige Form im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG vorliegt, wenn dem\nKonkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art (technisch) überhaupt keine\nalternative Form zur Verfügung steht oder im Interesse eines funktionierenden\nWettbewerbs nicht zugemutet werden kann, indem er eine weniger praktische, eine\nweniger solide oder eine mit höheren Herstellungskosten verbundene Ausführung\nwählen müsste (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 330; BGer vom 03.07.2012, 4A_20/2012,\nE. 3.1; BGE 129 III 514 E. 3.2.4). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im\nLEGO-Entscheid (4A_20/2012 E. 3.2) rechtfertigt sich bei der Beurteilung der\nZumutbarkeit möglicher Alternativformen im Hinblick auf die wettbewerbliche\nGleichbehandlung die Anwendung eines strengen Prüfungsmassstabs. Die mit der\nEinräumung einer Formmarke verbundene, zeitlich unbeschränkte Monopolstellung des\nMarkeninhabers soll nach Art. 2 lit. b MSchG nur ermöglicht werden, sofern den\nMitbewerbern dadurch angesichts vorhandener gleichwertiger Alternativen kein Nachteil\nentsteht. Bei Mehrkosten alternativer Formen liegt auch dann Unzumutbarkeit der\nentsprechenden Wahl einer anderen Warenform vor, wenn der feststellbare (Kosten-\n)Unterschied gering ausfällt (4A_20/2012 E. 3.2 und 4.3.1).\n\na) Im Rückweisungsentscheid hielt das Bundesgericht – wie erwähnt – fest, zur\nBeurteilung der technischen Bedeutung der konischen Form der Kaffeekapseln sowie\nder Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln sei der Handelsgerichtspräsident\n\nHG_2011_199.doc\n13\n\nmangels eigener Sachkunde selbst nicht in der Lage. Damit sei den Gesuchstellerinnen\nder Beweis für die Glaubhaftmachung verwendbarer Alternativformen abgeschnitten\nworden. Der Handelsgerichtspräsident habe deshalb zur Beurteilung des\nfachtechnischen Streitpunkts der Verwendbarkeit von Alternativformen in Nespresso-\nMaschinen im Hinblick auf die Beurteilung des absoluten Ausschlussgrundes der\ntechnischen Notwendigkeit der beanspruchten Form (Art. 2 lit. b MSchG) einen\nunabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S.\n331).\n\nb) In der Experteninstruktion vom 28. Februar 2012, die vorgängig den Parteien als\nEntwurf zugestellt worden war, wurde folgendes ausgeführt: Aufgrund dieser\nErwägungen des Bundesgerichts, an die der Handelsgerichtspräsident gebunden ist, ist\ndavon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB\ntragen, wobei Glaubhaftmachung genügt (vgl. Experteninstruktion vom 28.02.2012,\nGer.act. 58 S. 2). Die Gesuchstellerinnen hielten in der Stellungnahme zum Entwurf für\ndie Experteninstruktion vom 16. Januar 2012 (Ger.act. 54 S. 3 ff.) fest, das\nBundesgericht habe in BGE 137 III 324 nicht festgehalten, dass die Gesuchstellerinnen\nbeweispflichtig dafür wären, dass die Formmarke nicht technisch notwendig ist. Die\nzitierten Erwägungen würden sich allein auf das Recht der Parteien, Beweisanträge zu\nstellen, beziehen. Da das Recht auf Beweis auch das Recht auf Gegenbeweis umfasse,\nsei es verfehlt, aus den Ausführungen des Bundesgerichts Rückschlüsse auf die\nBeweislastverteilung ziehen zu wollen, insbesondere auch da diese nicht Gegenstand\ndes Verfahrens vor Bundesgericht gebildet habe. Auf die Frage der Beweislastverteilung\nist, sofern erforderlich, nachfolgend einzugehen.\n\n"}