{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nc) Zum andern beanstandete das Bundesgericht, dass dem\nHandelsgerichtspräsidenten die notwendige Sachkunde fehle, um die technische\nBedeutung der konischen Form sowie der Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln\nzu beurteilen. Der Handelsgerichtspräsident führe zwar aus, schon allein der Umstand,\ndass die Gesuchstellerinnen ein Gutachten zur technischen Notwendigkeit beantragten,\n\nHG_2011_199.doc\n11\n\nzeige, dass die Grenzziehung unklar sei. Daraus dürfe er jedoch nicht den Schluss\nziehen, die Gesuchstellerinnen hätten ungenügend dargetan, dass die Form nicht\ntechnisch notwendig sei. Eine solche Argumentation schneide nämlich den\nGesuchstellerinnen den Beweis für die Glaubhaftmachung verwendbarer\nAlternativformen in unzulässiger Weise ab und verletzte damit den Anspruch auf\nrechtliches Gehör. Die Erkenntnis, dass sich die Beurteilung der Funktionsfähigkeit von\nbehaupteten Alternativformen in Nespresso-Maschinen nicht auf Anhieb erschliesse,\nsondern die Klärung technischer Fragen voraussetze, spreche nicht gegen, sondern für\ndie Abnahme des angebotenen Beweises (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 331).\n\nd) Abschliessend hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, der zur Entscheidung\nallein zuständige Handelsgerichtspräsident könne mangels besonderer Fachkenntnisse\ndie technischen Vorbringen auf dem Gebiet der Herstellung von Kaffeekapseln nicht\nhinreichend auf ihre Richtigkeit prüfen, weshalb er in Analogie zur bisherigen\nRechtsprechung zu Patentstreitigkeiten (vgl. BGE 132 III 83 E. 3 S. 86 ff.) einen\nunabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen habe (BGE 137 III 324 E.\n3.2.2 S. 332).\n\ne) Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen ordnete der\nHandelsgerichtspräsident mit Entscheid vom 29. August 2011 zum Beweis der von den\nGesuchstellerinnen aufgestellten Tatsachenbehauptung, dass es im Vergleich zur\ngesuchstellerischen CH-(Form)Marke Nr. P-486889 mögliche sowie zumutbare\nAlternativformen gibt, die in Nespresso-Maschinen funktionieren, die Einholung eines\nKurzgutachtens bei einem gerichtlichen Experten an (Ger.act. 12).\n\n3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen\nMassnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr\nzustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der\nVerletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei hat die\ngesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteils sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen\ndes Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Die antragstellende Partei muss somit\nsämtliche wesentlichen Vorbringen glaubhaft machen, indem sie dem Gericht objektive\nAnhaltspunkte liefert, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den\nvorgebrachten Sachverhalt spricht. Zur Veranschaulichung wird das Beweismass mit 51\n% und mehr umschrieben (vgl. Entscheid vom 29.08.2011, Ger.act. 12, E. II.2 m.w.H.).\nDer Massnahmerichter kann sich dabei auf eine summarische Prüfung der\n\nHG_2011_199.doc\n12\n\nRechtsfragen beschränken (BGE vom 09.01.2012 - ECC-Kapseln, 4A_508/2012 E. 4.2\nm.w.H.)\n\nDass die Gesuchsgegnerinnen gemäss Vorbringen der Gesuchstellerinnen eine neue\nKapselform auf den Markt gebracht haben, vermag nichts daran zu ändern, dass eine\nMarkenrechtsverletzung von den Gesuchsgegnerinnen nicht anerkannt ist und weiterhin\nüber diese Streitigkeit zu entscheiden ist. Namentlich ist das Verfahren dadurch nicht\ngegenstandslos geworden. Im übrigen ist die Frage, ob den Gesuchsgegnerinnen durch\nein allfälliges Verbot ein Nachteil drohe, erst von Bedeutung, wenn glaubhaft erscheint,\ndass eine Markenrechtsverletzung vorliegt.\n\n"}