{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:43:23", "Checksum": "a61693fe3ff37f058ccb6de0730c3dc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nWie bereits im Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 29. August 2011\n(Ger.act. 12 E. II.4a) festgehalten wurde, übersehen die Gesuchstellerinnen, dass die\nBindungswirkung eines Rückweisungsentscheides auch diejenigen Punkte beschlägt,\nbezüglich derer keine Rückverweisung erfolgte, die also \"definitiv\" entschieden wurden\n(BSK BGG-MEYER/DORMANN, Art. 107 RZ 18). Das Bundesgericht hielt in seinem\nEntscheid vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität\nausdrücklich fest, die vom Handelsgerichtspräsidenten vorgenommene Einschränkung\nder Alternativformen auf Formen, die in Nespresso-Maschinen verwendet werden\nkönnen, sei unter Willkürgesichtspunkten vertretbar (BGE 4A_178/2011 E. 2.2). Es hat\ndamit die Streitsache in diesem Punkt nicht zu neuer Entscheidung zurückgewiesen,\nweshalb es dem Handelsgerichtspräsidenten verwehrt ist, diesen Punkt im gleichen\nVerfahren anders zu entscheiden, ohne dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen\ngeändert haben (vgl. Entscheid vom 29.08.2011, Ger.act. 12 E. II.4a).\n\n2. Wie der Handelsgerichtspräsident im Entscheid vom 29. August 2011 (Ger.act.\n12) ausgeführt hat, prüfte der Handelsgerichtspräsident im Entscheid vom 4. März 2011\nin einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen von Art. 2 lit. b MSchG erfüllt sind,\nwonach Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind, vom\nMarkenschutz ausgeschlossen sind. Er kam dabei zum Schluss, es sei von den\nGesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt worden, dass für die Kapseln mögliche\n\nHG_2011_199.doc\n10\n\nAlternativformen bestünden, welche ebenfalls in Nespresso-Maschinen verwendet\nwerden könnten. Folgerichtig kam er zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an\nder Gültigkeit der Marke bzw. es bestünden sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die\ngesuchstellerische CH-(Form)Marke Nr. P-486889 vom Markenschutz ausgeschlossen\nsei, was zur Abweisung des Gesuchs führte. Diesen Punkt der Entscheidung hob das\nBundesgericht auf (Ger.act. 12 E. II.4b).\n\na) Ausdrücklich verworfen hat das Bundesgericht den Einwand der\nBeschwerdegegnerinnen, das Massnahmegesuch sei nicht nur wegen wahrscheinlicher\nNichtigkeit der Formmarke CH-Nr. P-486889 abgewiesen worden sei, sondern auch,\nweil zwischen der Formmarke und den Denner-Kapseln keine Verwechslungsgefahr\nbestehe. Der Handelsgerichtspräsident habe die Verwechslungsgefahr im\nangefochtenen Entscheid lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung erwähnt, in\nwelchem Umfang das den Slogan \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\"\nbetreffende Verbot lauterkeitsrechtlich aufrechtzuerhalten sei. Von einer selbständigen\nalternativen Begründung hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1\nkönne keine Rede sein. Den Beschwerdeführerinnen könne daher das\nRechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer gegen diese Abweisung gerichteten\nRügen nicht abgesprochen werden (BGE 4A_178/2011, E. 1.2.2).\n\nb) Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts führte der\nHandelsgerichtspräsident zur Begründung seines Entscheids zu Unrecht aus, die\nGesuchstellerinnen hätten zwar behauptet, ihre Kapseln könnten durch \"Verbeulen\"\numgeformt werden, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit darunter leiden würde. Die\nGesuchstellerinnen hätten sich jedoch – wie der Handelsgerichtspräsident ausführte –\nnicht zur Widerstandsfähigkeit der auf diese Art umgeformten Kapseln geäussert. Das\nBundesgericht stellte diesbezüglich fest, die Gesuchstellerinnen hätten sehr wohl\nbehauptet, die umgeformten Kapseln seien genügend widerstandsfähig und hätten\ndiese Behauptung mittels Augenscheins sowie Expertise zum Beweis erstellt. Die\nanders lautenden Ausführungen des Handelsgerichtspräsidenten seien offensichtlich\naktenwidrig (BGE 4A_178/2011 E. 3.1.2 Abs. 1 und 2).\n\n"}