{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 26. Juni 2012, die Noveneingabe der Gesuchstellerinnen vom 18. Juni 2012 sei aus dem Recht zu weisen,\neventualiter seien die Rechtsbegehren in der Noveneingabe vom 18. Juni 2012 der\nGesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen, unter solidarischer Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen (Ger.act. 63). Sie hielten fest,\nauch wenn die Café Royal Kapseln von Migros ein Novum seien, sei das Argument,\ndass alternative Kapsel zu den Nespresso-Kapseln bestehen würden, nicht neu.\nEntgegen den Vorbringen der Gesuchstellerinnen, die im Widerspruch zu früher von\nihnen Vorgebrachtem stehe, müsse die Frage der technischen Notwendigkeit nach wie\nvor durch einen Experten entschieden werden. Die Gesuchstellerinnen reichten zur\ngegnerischen Stellungnahme am 3. Juli 2012 Bemerkungen ein (Ger.act. 66).\n\n10. Mit Noveneingabe vom 10. Juli 2012 (Ger.act. 69) reichten die\nGesuchsgegnerinnen den Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Juni 2012\n(4A_36/2012) betreffend ECC-Kaffeekapsel (bekl. act. 18) und den Entscheid der Cour\nCivile du Tribunal Cantonal du Canton de Vaud vom 7. Juni 2012 in Sachen Nestlé und\nNespresso gegen Colbis Espresso SA und Dipl. Ing. Fust SA (bekl. act. 19) ein. Dazu\nnahmen die Gesuchstellerinnen am 18. Juli 2012 Stellung (Ger.act. 72).\n\n11. Am 20. Juli 2012 erstattete der Experte das Gerichtsgutachten (Ger.act 76b; vgl.\nGer.act. 75). Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 gab der Handelsgerichtspräsident den\nParteien Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, und hielt fest, der Experte habe im\nRahmen seines Auftrags, mögliche Alternativformen zu prüfen, die Café Royal Kapsel\nvon Migros als solche mögliche alternative Form bereits berücksichtigt, womit Ziffer 3\ndes Antrags der Gesuchstellerinnen gemäss Noveneingabe vom 18. Juli 2012\ngegenstandslos werde (Ger.act. 78). Während die Gesuchstellerinnen auf\nErgänzungsfragen verzichteten (Ger.act. 84), reichten die Gesuchsgegnerinnen am 28.\n\nHG_2011_199.doc\n8\n\n"}