{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\n3. Subeventualiter, für den Fall der teilweisen oder vollumfänglichen Gutheissung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen, seien die Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 264\nAbs. 1 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer angemessenen Sicherheit im\nBetrag von einstweilen mindestens CHF 2'000'000.00 zu verpflichten.\n\nAlles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen.\n\nHG_2011_199.doc\n6\n\nGemäss Auffassung der Gesuchsgegnerinnen ist das Massnahmegesuch vom 6.\nJanuar 2011 aus mehreren Gründen abzuweisen, zu denen sie im Einzelnen\nAusführungen machten. Diese vom Handelsgericht und auch vom Bundesgericht bisher\nnicht beurteilten rechtlichen Argumente seien vom Handelsgericht zu prüfen (Duplik Rz.\n9).\n\n8. Die Parteien reichten am 28. bzw. 30. November 2011 Expertenfragen ein\n(Ger.act. 41, 43). Die Gesuchsgegnerinnen erhoben am 8. Dezember 2011\nEinwendungen gegen die Expertenfragen der Gesuchstellerinnen (Ger.act. 45), worauf\ndie Gesuchstellerinnen am 20. Dezember 2011 dazu Stellung nahmen (Ger.act. 48). Der\nEntwurf für eine schriftliche Experteninstruktion wurde den Parteien am 27. Dezember\n2011 zugestellt (Ger.act. 50, 51). Die Gesuchsgegnerinnen brachten keine\nEinwendungen vor, während die Gesuchstellerinnen eingehend zum Entwurf für die\nExperteninstruktion Stellung nahmen und eine Kopie des Massnahmeentscheids des\nKantonsgerichts des Kantons Waadt vom 11. November 2011 (kläg. act. 75) einreichten\n(Ger.act. 52, 54). Die Instruktion des Experten erfolgte mit Schreiben vom 28. Februar\n2012 (Ger.act. 58).\n\n9. Am 18. Juni 2012 reichten die Gesuchstellerinnen eine Noveneingabe ein, wobei\nsie folgende Anträge stellten (Ger.act. 60):\n\n1. Die vorliegende Noveneingabe samt Kopie der Medien-Information vom 28. Mai 2012 (Beilage\n[= kläg. act.] 76) und Muster der Café Royal Kapseln (Beilage [= kläg. act.] 77) sei zuzulassen\nbzw. zu den Akten zu nehmen.\n\n2. Es sei unverzüglich über das Massnahmegesuch zu entscheiden und insbesondere\nRechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs vom 6. Januar 2011 gutzuheissen.\n\n3. Eventualiter sei die Noveneingabe samt Muster der Café Royal Kapseln (Beilage 77)\nunverzüglich an den Experten zur Berücksichtigung im Rahmen der Expertise weiterzuleiten.\n\n4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen.\n\nZur Begründung führten sie insbesondere aus, Migros habe am Pfingstmontag, 28. Mai\n2012 mitgeteilt, dass mit Café Royal neue Kaffeekapseln für das Nespresso-System\neingeführt worden seien (kläg. act. 76, 77). Die Café Royal Kapsel sei ein echtes\nNovum. Deren Form unterscheide sich hinreichend von der durch die CH-Marke Nr. P-\n\nHG_2011_199.doc\n7\n\n486889 geschützten Form und erbringe damit den Beweis, dass tatsächlich alternative\nFormen zur Verfügung stehen würden. Gleichzeitig sei damit auch erstellt, dass diese\nalternative Form nicht nur für Migros zumutbar sei, sondern im Interesse eines\nfunktionierenden Wettbewerbs auch anderen Konkurrenten, insbesondere den\nGesuchsgegnerinnen, zugemutet werden könne, zumal die Café Royal Kapseln mit\nNespresso-Maschinen kompatibel seien, in der Schweiz – und damit offensichtlich unter\ndenselben Bedingungen wie die Nespresso-Kapseln – hergestellt und von einem\ngrossen und erfolgreichen Unternehmen wie Migros zu einem tieferen Preis als\nNespresso-Kapseln vertrieben würden.\n\n"}