{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:43:23", "Checksum": "a61693fe3ff37f058ccb6de0730c3dc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\n6. Im Entscheid vom 29. August 2011 hielt der Handelsgerichtspräsident betreffend\ndie behauptete Verletzung der CH-Marke Nr. 609901 WHAT ELSE? fest, die Dispositiv\nZiffer 2 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 habe in\ndiesem Streitpunkt die superprovisorisch angeordnete Verfügung vom 10. Januar 2011\nersetzt und sei vor dem Bundesgericht unangefochten geblieben. Dieser Streitpunkt\nbilde damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentscheid des\nBundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen\nMassnahmeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (Ger.act. 12, S. 7,\nE. 3a).\n\na) Des weiteren hielt der Handelsgerichtspräsidenten fest, in Dispositiv Ziffer 2 des\nEntscheids vom 4. März 2011 sei der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt worden, in der\nWerbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen\n\"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen\", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie\ner auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen angebracht war. Der\nGesuchsgegnerin 1 sei hingegen weiterhin vorsorglich untersagt worden, über einen\nsolchen diskreten Hinweis hinaus mit der Behauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-\nMaschine\" Kaffee u.a. anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben oder Dritte zu solchen\nHandlungen anzustiften. Nachdem Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011\nin diesem Punkt die superprovisorische Verfügung vom 11. Januar 2011 ersetzt habe\nund nicht angefochten worden sei, bilde dieser Streitpunkt ebenfalls nicht mehr\n\nHG_2011_199.doc\n5\n\nGegenstand des nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder beim\nHandelsgerichtspräsidenten hängigen Verfahrens (Ger.act. 12 S. 7 f. E. 3b).\n\nc) Schliesslich hielt der Handelsgerichtspräsident fest, damit den\nGesuchsgegnerinnen vorsorglich verboten werden könne, ihre Kapseln während des\nMassnahmeverfahrens zu vertreiben bzw. in Verkehr zu bringen, hätten die\nGesuchstellerinnen die Verletzung ihrer Formmarke glaubhaft zu machen (Ger.act. 12\nS. 8 E. 4). Er hob die Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 auf (Dispositiv Ziff. 1) mit der\nBegründung, dass bis zum Vorliegen eines Gutachtens nicht glaubhaft gemacht sei,\ndass die Form nicht technisch notwendig und damit ungültig sei. Zum Beweis der von\nden Gesuchstellerinnen aufgestellten Tatsachenbehauptung, dass es im Vergleich zur\ngesuchstellerischen CH-(Form)Marke Nr. P-486889 mögliche sowie zumutbare\nAlternativen gibt, welche in Nespresso-Maschinen funktionieren, wurde bei einem\nunabhängigen gerichtlichen Experten ein Kurzgutachten eingeholt (Dispositiv Ziff. 2).\n\n7. Auf entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerinnen hin (Ger.act. 15) setzte der\nHandelsgerichtspräsident diesen mit Schreiben vom 26. September 2011 Frist zur\nMassnahmeduplik an (Ger.act. 22). Gleichentags setzte er den Parteien eine Frist an,\num einen gemeinsamen Expertenvorschlag einzureichen (Ger.act. 23). Die Parteien\neinigten sich in der Folge auf einen gemeinsamen Experten (Ger.act. 30). Die\nGesuchsgegnerinnen reichten am 24. Oktober 2011 die Massnahmeduplik sowie die\nMassnahmeduplikbeilagen 1-17 ein, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten\n(Ger.act. 33):\n\n1. Es sei das Massnahmegesuch der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen, soweit es\nnicht bereits mit Entscheid vom 4. März 2011 rechtskräftig beurteilt wurde.\n\n2. Eventualiter seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen und\ndie Gesuchsgegnerinnen zu einer angemessenen Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 261\nAbs. 2 ZPO zu verpflichten.\n\n"}