{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\n4. Am 17. März 2011 reichten die Gesuchstellerinnen Beschwerde beim\nBundesgericht ein mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1, 5 (Gerichtskosten) und 6\n(Parteikosten) des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011\naufzuheben und es sei das beantragte Verbot gemäss Ziffer 1 ihres\nMassnahmegesuchs auszusprechen. Eventualiter seien die Ziffern 1, 5 und 6 des\nangefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 28. Juni 2011, das den Parteien gleichentags\nim Dispositiv schriftlich eröffnet worden war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde\ngut, hob die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4.\nMärz 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an den\nHandelsgerichtspräsidenten zurück (Ger.act. 1).\n\n5. Nachdem das Bundesgericht das begründete Urteil zugestellt hatte, reichten die\nGesuchsgegnerinnen am 22. Juli 2011 ein Gesuch um superprovisorische Aufhebung\nder superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 10. Januar 2011 ein, wobei sie\nfolgende Anträge stellten (Prozess HG.2011.199-HGP; Ger.act. 2):\n\n1. Es seien die mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv Ziffer 1, angeordneten\nsuperprovisorischen Massnahmen aufzuheben und es sei über die Aufhebung der\nsuperprovisorischen Massnahmen \"superprovisorisch\", ohne Anhörung der Gesuchstellerinnen\nzu entscheiden.\n\n2. Eventualiter, für den Fall der Aufrechterhaltung der superprovisorischen Massnahmen, seien\ndie Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 265 Abs. 3 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zur\nLeistung einer angemessenen Sicherheit im Betrag von mindestens CHF 2'000'000.00 zu\nverpflichten.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen.\n\nMit Entscheid vom 25. Juli 2011 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch um\nsuperprovisorische Aufhebung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011 erlassenen\nMassnahmen ab (Ger.act. 4). Die Gesuchstellerinnen reichten am 16. August 2011 eine\nStellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerinnen betreffend Aufhebung der\nsuperprovisorischen Verfügung ein mit dem Rechtsbegehren, die Anträge der\nGesuchsgegnerinnen gemäss Eingaben vom 26. Januar 2011, 29. Juni 2011 sowie 22.\nJuli 2011 betreffend Aufhebung der ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen verfügten\n\nHG_2011_199.doc\n4\n\nMassnahmen vom 10. Januar 2011 seien – soweit darauf eingetreten wird – kostenfällig\nabzuweisen (Ger.act. 8). Sie reichten neue Akten ein (kläg. act. 43-74) und führten aus,\nsie hätten in der Zwischenzeit erste Prototypen von möglichen (bereits in kläg. act. 25\nabgebildeten) Alternativformen hergestellt. Diese Prototypen würden 5.1 g Kaffee der\nSorte Volluto enthalten, und es sei davon auszugehen, dass die derartigen alternativen\nFormen gleich praktisch und solid seien wie Nespresso-Kapseln und dass deren\nHerstellungskosten nicht oder zumindest nicht in rechtlich relevantem Masse höher als\ndiejenigen der Nespresso-Kapseln seien (Ger.act. 8 S. 53 ff.; kläg. act. 65, 66, 69-71).\nFerner reichten sie je ein Exemplar der Nespresso Maschinen G3 und G4 (kläg. act. 67,\n68) ein. Schliesslich verwiesen sie auf die Kapseln Sara Lee (kläg. act. 72), Ne-cap\n(kläg. act. 73) und Brown café (kläg. act. 74). Sie hielten fest, es seien, wie die\nBeispiele zeigten, unzählige Formen (auch \"Zwischenformen\") denkbar, und es könne\nkeine Rede davon sein, dass der Kapselkäfig eine einzige Form verlangen würde. Der\nBestand der gesuchstellerischen Formmarke könne damit nicht ernsthaft in Zweifel\ngezogen werden. Die geschützte Form sei offensichtlich nicht technisch notwendig.\n\n"}