{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:43:23", "Checksum": "a61693fe3ff37f058ccb6de0730c3dc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\n\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\n2013, HG.2011.199).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 sind Gesellschaften des Nestlé-Konzerns, wobei\ndie Gesuchstellerin 2 unter anderem für die Herstellung und den Vertrieb der\nNespresso-Kaffeekapseln (folgend: Nespresso-Kapsel) verantwortlich ist. Die\nGesuchsgegnerin 1 bot ab 15. Dezember 2010 ebenfalls Kaffeekapseln (folgend:\nDenner-Kapseln) im Rahmen einer Einführungswerbung an. Die Gesuchsgegnerin 2\nstellt diese Denner-Kapseln her.\n\nDie Gesuchstellerin 1 ist Inhaberin der folgenden dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-\n486889:\n\nHG_2011_199.doc\n2\n\nDie Formmarke der Gesuchstellerin 1 verfügt über eine Priorität vom 29. Juni 2000 und\nist insbesondere für \"café, extraits de café et préparation à base de café\" und mit dem\nVermerk \"Marque imposée\" eingetragen. Die Formmarke wird somit für die Nespresso-\nKapseln verwendet.\n\n2. Am 6. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Erlass\nsuperprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen mit dem eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren ein (Prozess HG.2011.10-HGP). Mit\nsuperprovisorischer Verfügung vom 10. Januar 2011 untersagte der\nHandelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnerinnen mit sofortiger Wirkung vorsorglich,\ndie Kaffeekapseln mit einer Form gemäss den Abbildungen in Ziffer 1 des\nRechtsbegehrens unter anderem zu verkaufen und zu bewerben. Ferner untersagte er\nder Gesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung vorsorglich, unter dem Slogan \"Denner -\nwas suscht?\", \"Denner - quoi d'autre\" und \"Denner - cosa sennò?\", und/oder mit der\nBehauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\", insbesondere gemäss den\nAbbildungen gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, Kaffee unter anderem zu verkaufen\nund zu bewerben. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die\nMassnahmeantwort mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die\nGesuchstellerinnen erstatteten am 17. Februar 2011 die Massnahmereplik, wobei sie an\nihren Anträgen festhielten.\n\n3. Mit Entscheid vom 4. März 2011 (Dispositiv Ziff. 1) hob der\nHandelsgerichtspräsident das superprovisorisch angeordnete Vertriebsverbot vom 10.\nJanuar 2011 auf und wies Ziffer 1 des Massnahmebegehrens ab. Im Weiteren\nbestätigte er weitgehend das in der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar\n2011 ausgesprochene Verbot der Verwendung der erwähnten Slogans, hingegen\nerlaubte er der Gesuchstellerin 1 den Hinweis \"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen\" in\nder Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung, sofern der Schriftzug klein\n\nHG_2011_199.doc\n3\n\nist, insbesondere wie er auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen\nangebracht war (Dispositiv Ziff. 2).\n\n"}