{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.199\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 28.01.2020\nEntscheiddatum: 21.05.2013\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/42\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid Handelsgericht, 21.05.2013\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe\nvom Markenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln. Im\nvom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke\nNr. P-486889 sei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in\nNespresso-Maschinen funktionieren. Die Würdigung des gemäss\nBundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012 eingeholten technischen\nGutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung nur der\nFlansch technisch notwendig ist. Da sich der Handelsgerichtspräsident im\naufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 auf die Prüfung der technischen\nNotwendigkeit der Form beschränkte, ist über die übrigen\nAusschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob\ndie Form das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die\nÄhnlichkeit der Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). An der Form des einfachen Kegelstumpfes mit\nFlansch besteht kein Exklusivrecht, da es sich um eine einfache Grundform\nhandle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist. Ein solches\nExklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet worden.\nZum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit\nFlansch von zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls\nverwendet. Die Gesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb\nnicht gestützt auf das Markenrecht verpflichten, eine andere für\nKaffeekapseln ungewöhnliche Form zu verwenden, selbst wenn solche\nFormen technisch möglich sind. Eine Prüfung der Denner-Kapsel unter\ndiesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der dreidimensionalen CH-\nMarke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident,\n21. Mai 2013, HG.2011.199).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/42\nArt. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\n\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\n\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. 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