7. Die Gesuchstellerinnen haben innert 10 Tagen für das gerichtliche Sachverständigengutachten einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen (Art. 102 Abs. 1 ZPO). 8. Die Kosten dieses Entscheids bleiben vorläufig bei der Hauptsache. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss wird verfügt: 1. Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 werden aufgehoben.