6. Soweit die Gesuchsgegnerinnen auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Entscheides vom 10. Januar 2011 beantragen, kommt diesem Antrag keine selbständige Bedeutung zu. Die Ziffer 3 des genannten Entscheides enthält die Strafandrohung für das in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot. Wird nun aber das Verbot in Ziffer 1 aufgehoben, so vermag auch die Strafandrohung keine Wirkung mehr zu entfalten. Sie kann allerdings ohne weitere Folgen aufgehoben werden, nachdem die noch bestehenden und mit Strafandrohung versehenen Verbote ihre Grundlage nicht mehr in der Verfügung vom 10. Januar 2011, sondern im Entscheid vom 4. März 2011 haben (vgl. dazu vorne Erwägungen 3a und 3b).