Es kann damit im aktuellen Prozessstadium nicht als in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht gelten, es drohe eine Verletzung der CH-(Form-)Marke Nr. P-486 889. Die Voraussetzungen für das mit Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Januar 2011 ausgesprochene Verbot sind somit nicht mehr erfüllt, weshalb es zumindest bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Gutachtens und der durch die Parteien danach zu erfolgenden Würdigungen aufzuheben ist. Danach wird die Streitsache wohl entscheidreif sein, so dass nicht mehr neu darüber entschieden zu werden braucht, welcher Zustand während der Dauer des Massnahmeverfahrens gelten soll.