5. Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen steht unzweifelhaft fest, dass die Beantwortung rein technischer Fragen für die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit ausschlaggebend ist und dem Gericht die notwendige besondere Fachkenntnis fehlt, um die technischen Vorbringen selber beurteilen zu können. Aus diesem Grunde ist zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte