cc) Abschliessend hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, im vorliegenden Verfahren sei zur rechtlichen Beurteilung der Markenrechtsstreitigkeit die Beantwortung rein technischer Fragen ausschlaggebend. Der zur Entscheidung allein zuständige Präsident des Handelsgerichts St. Gallen könne mangels besonderer Fachkenntnisse die technischen Vorbringen auf dem Gebiet der Herstellung von Kaffekapseln nicht hinreichend auf ihre Richtigkeit prüfen, weshalb er in Analogie zur bisherigen Rechtsprechung zu Patentstreitigkeiten einen unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen habe.