bb) Zum anderen beanstandete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. Juni 2011, dass dem Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen die notwendige Fachkunde fehle, um die technische Bedeutung der konischen Form sowie der Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln zu beurteilen. Der Handelsgerichtspräsident führe zwar aus, schon alleine der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen ein Gutachten zur technischen Notwendigkeit beantragten, zeige, dass die Grenzziehung unklar sei. Daraus dürfe er jedoch nicht den Schluss ziehen, die Gesuchstellerinnen hätten ungenügend dargetan, dass die Form nicht technisch notwendig sei.