Er kam dabei zum Schluss, es sei von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt worden, dass für die Kapseln mögliche Alternativformen bestünden, welche ebenfalls in Nespresso-Maschinen verwendet werden könnten. Folgerichtig kam er zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Marke bzw. es bestünden sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die gesuchstellerische CH-(Form)Marke Nr. P-486 889 vom Markenschutz ausgeschlossen sei, was zur Abweisung des Gesuchs führte. Diesen Punkt der Entscheidung hob das Bundesgericht auf.