b) In einem zweiten Schritt prüfte der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen in seinem Entscheid vom 4. März 2011, ob die Voraussetzungen von Art. 2 lit. b MSchG erfüllt sind, wonach Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Er kam dabei zum Schluss, es sei von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt worden, dass für die Kapseln mögliche Alternativformen bestünden, welche ebenfalls in Nespresso-Maschinen verwendet werden könnten.