Das Bundesgericht hat in seinem Entschied vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität ausdrücklich festgehalten, die vom Handelsgerichtspräsidenten vorgenommene Einschränkung der Alternativformen auf Formen, welche in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, sei unter Willkürgesichtspunkten vertretbar. Es hat damit die Streitsache in diesem Punkt nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es dem Handelsgerichtspräsidenten verwehrt ist, diesen Punkt im gleichen Verfahren anders zu entscheiden, ohne dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben.