Mit anderen Worten darf die Vorinstanz nicht auf einen Punkt zurückkommen, der vom Bundesgericht nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat in seinem Entschied vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität ausdrücklich festgehalten, die vom Handelsgerichtspräsidenten vorgenommene Einschränkung der Alternativformen auf Formen, welche in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, sei unter Willkürgesichtspunkten vertretbar.