zu prüfen seien, welche nicht in Nespresso-Maschinen verwendet werden können. Dabei übersehen die Gesuchstellerinnen allerdings, dass die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides auch diejenigen Punkte beschlägt, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte (BSK-BGG, Meyer, Art. 107 N 18). Mit anderen Worten darf die Vorinstanz nicht auf einen Punkt zurückkommen, der vom Bundesgericht nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde.