Die Gesuchstellerinnen bringen in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2011 vor, die Ausführungen des Bundesgerichts liessen den Schluss zu, dass es in einem Hauptverfahren im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung eine einschränkende Prüfung der technischen Notwendigkeit auf mit Nespresso-Maschinen kompatiblen Formen ablehnen würde. Sie hielten deshalb an ihrer Auffassung fest, dass in Bezug auf die technische Notwendigkeit im vorliegenden Verfahren Alternativen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte