a) In seinem Entscheid vom 4. März 2011 hielt der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen in einem ersten Schritt fest, mit der CH-(Form)Marke Nr. P-486 889 werde einzig die 3-D-Form der Nespresso-Kapseln geschützt, nicht aber deren Komptabilität mit Nespresso-Maschinen. Die Gesuchstellerinnen bringen in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2011 vor, die Ausführungen des Bundesgerichts liessen den Schluss zu, dass es in einem Hauptverfahren im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung eine einschränkende Prüfung der technischen Notwendigkeit auf mit Nespresso-Maschinen kompatiblen Formen ablehnen würde.