4. Damit den Gesuchsgegnerinnen vorsorglich verboten werden kann, ihre Kapseln während des Massnahmeverfahrens zu vertreiben bzw. in Verkehr zu bringen, haben die Gesuchstellerinnen nach dem vorne Gesagten ihre Behauptung glaubhaft zu machen, dass mit diesem Verhalten die gesuchstellerische CH-(Form-)Marke Nr. P-486 889 verletzt wird. Ein vorsorgliches Verbot setzt mithin voraus, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% davon auszugehen ist, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn die gesuchsgegnerischen Kapseln in Verkehr gebracht werden. Dabei präsentiert sich die Lage nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens wie folgt.