exportieren oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. Da Ziffer 2 des Entscheides vom 4. März 2011 in diesem Punkt die superprovisorische Verfügung vom 10. Januar 2011 ersetzte und nicht angefochten wurde, ist das Massnahmeverfahren in diesem Punkt abgeschlossen. Dieser © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitpunkt bildet damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentschied des Bundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen Verfahrens.