In Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011 wurde in diesem Punkt entschieden, es sei der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen: "Kompatibel zu Nespresso- Maschinen", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie er auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen angebracht war. Der Gesuchsgegnerin 1 wurde hingegen weiterhin vorsorglich untersagt, über einen solchen diskreten Hinweis hinaus mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen, zu