b) Zurecht halten die Gesuchsgegnerinnen in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2011 nicht mehr an ihrem in der Eingabe vom 29. Juni 2011 gestellten Antrag fest, es seien die mit Verfügung vom 10. Januar 2011 im Dispositiv Ziffer 2 angeordneten Massnahmen aufzuheben, soweit die Behauptung "Kompatibel mit ihrer Nespresso Maschine" betroffen sei. In Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011 wurde in diesem Punkt entschieden, es sei der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen: "Kompatibel zu Nespresso- Maschinen", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie er auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen angebracht war.