Entscheides des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 ersetzte in diesem Streitpunkt die superprovisorisch angeordnete Verfügung vom 10. Januar 2011 und blieb vor dem Bundesgericht unangefochten. Diesbezüglich ist somit auch das Massnahmeverfahren abgeschlossen. Dieser Streitpunkt bildet damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen Massnahmeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.