Was die behauptete Verletzung der CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE? anbelangt, wurde der Gesuchsgegnerin 1 in weitgehender Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 mit Ziffer 2 des Entscheides vom 4. März 2011 untersagt, unter dem Slogan "Denner – was suscht?", "Denner – quoi d'autre?" bzw. "Denner – caso sennó" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen, zu exportieren oder zu diesem Zweck zu lagern und/oder zu solchen Handlungen Dritter anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern. Diese Ziffer 2 des