3. Das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme wurde in der Verfügung vom 10. Januar 2011 mit der Begründung geschützt, die Gesuchstellerinnen hätten vorerst glaubhaft dargelegt, dass den Gesuchsgegnerinnen die in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Markenverletzungen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzuwerfen seien. So sei vorerst glaubhaft gemacht, dass die CH- (Form-)Marke Nr. P-486 889 und die CH-Marke Nr. 609 901 WHAT ELSE? rechtsbeständig seien und die Werbung mit direktem Bezug zur Marke Nespresso unlauter sei.