Das Beweismass der erheblichen Wahrscheinlichkeit schliesst dabei nicht aus, dass sich die Verhältnisse anders gestalten könnten (statt aller BGE 130 III 321 E. 3.3), doch muss mehr für als gegen die Verwirklichung der zu beweisenden Tatsachenbehauptungen sprechen (Dike-Kommentar-ZPO, Leu, Art. 157 N 66). Zur Veranschaulichung wird das Beweismass mit 51% und mehr umschrieben (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz. 9.166; Fellmann, Kommentar zur ZPO, Art. 158 N 21; Dike-ZPO-Kommentar, Leu, Art. 157 N 67; Kurzkommentar ZPO Schmid, vor Art. 150-193 N 13). Wird eine dringliche Massnahme angeordnet, so ist sie nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners zu überprüfen.