1. Mit dem vorliegenden Gesuch wird ein Zwischenentscheid in einem Massnahme­ verfahren verlangt. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen ist somit, dass bei ihm ein Massnahmeverfahren hängig ist. Nachdem im vorliegenden Verfahren das Bundesgericht in den Erwägungen seines Urteils vom 28. Juni 2011 ausdrücklich festhält, dass das Massnahmeverfahren wiederum beim Handelsgerichtspräsidenten rechtshängig ist und dieser gegebenenfalls auch über das Schicksal des Vertriebsverbotes während der Dauer des Massnahmeverfahrens zu befinden habe, ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen offensichtlich gegeben.