6. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 beantragten die Gesuchsgegnerinnen, zusätzlich zur Aufhebung der mit Ziffer 1 des Entscheides vom 10. Januar 2011 verfügten Massnahmen seien auch die in Ziffer 2 angeordneten Massnahmen aufzuheben, soweit die Behauptung "Kompatibel mit ihrer Nespresso Maschine" betroffen ist. Über die Begehren sei "superprovisorisch", ohne Anhörung der Gesuchstellerinnen zu entscheiden. Mit Entscheid vom 30. Juni 2011 lehnte es der Handelsgerichtspräsident ab, ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden. Die Eingabe wurde der Gegenpartei zugestellt und diese eingeladen, innert 30 Tagen darauf zu antworten.