Nach Anhörung der Gegenpartei wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 19. April 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 28. Juni 2011 wurde den Parteien das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheides eröffnet, wonach die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheides vom 4. März 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.