diesbezügliche Verbot aufgehoben. In weitgehender Bestätigung von Ziffer 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 blieb der Gesuchsgegnerin 1 jedoch weiterhin vorsorglich untersagt, unter dem Slogan "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" bzw. "Denner − cosa sennó?" und/oder mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Hingegen wurde es der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen: "Kompatibel zu Nespresso-Maschinen", sofern der Schriftzug klein sei.