{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}