{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\ncc) Abschliessend hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, im vorliegenden Verfahren\nsei zur rechtlichen Beurteilung der Markenrechtsstreitigkeit die Beantwortung rein\ntechnischer Fragen ausschlaggebend. Der zur Entscheidung allein zuständige\nPräsident des Handelsgerichts St. Gallen könne mangels besonderer Fachkenntnisse\ndie technischen Vorbringen auf dem Gebiet der Herstellung von Kaffekapseln nicht\nhinreichend auf ihre Richtigkeit prüfen, weshalb er in Analogie zur bisherigen\nRechtsprechung zu Patentstreitigkeiten einen unabhängigen gerichtlichen\nSachverständigen beizuziehen habe.\n\n5. Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen steht unzweifelhaft fest, dass\ndie Beantwortung rein technischer Fragen für die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit\nausschlaggebend ist und dem Gericht die notwendige besondere Fachkenntnis fehlt,\num die technischen Vorbringen selber beurteilen zu können. Aus diesem Grunde ist zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitentscheidung zwingend das von den Gesuchstellerinnen zur Glaubhaftmachung\nder von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptung beantragte gerichtliche\nKurzgutachten einzuholen. Zu welchem Ergebnis der Gutachter gelangen wird, ist für\nden späteren Entscheid zwar ausschlaggebend, aber zum jetzigen Zeitpunkt völlig\nungewiss; zumal der zuständige Präsident des Handelsgerichts St. Gallen mangels\ntechnischer Fachkenntnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, mögliche\nWahrscheinlichkeiten eines allfälligen Expertiseergebnisses zu beurteilen. Ist aufgrund\ndes für den Richter in keiner Art und Weise vorhersehbaren Beweisergebnisses der\nVerfahrensausgang völlig offen, so kann nicht als glaubhaft gemacht gelten, es spreche\nmehr für das Vorliegen der von den Gesuchstellerinnen behaupteten\nMarkenrechtsverletzung als für die gegenteilige Ansicht der Gesuchsgegnerinnen. Es\nkann damit im aktuellen Prozessstadium nicht als in hinreichendem Masse glaubhaft\ngemacht gelten, es drohe eine Verletzung der CH-(Form-)Marke Nr. P-486 889. Die\nVoraussetzungen für das mit Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Januar 2011\nausgesprochene Verbot sind somit nicht mehr erfüllt, weshalb es zumindest bis zum\nVorliegen des Ergebnisses des Gutachtens und der durch die Parteien danach zu\nerfolgenden Würdigungen aufzuheben ist. Danach wird die Streitsache wohl\nentscheidreif sein, so dass nicht mehr neu darüber entschieden zu werden braucht,\nwelcher Zustand während der Dauer des Massnahmeverfahrens gelten soll.\n\n6. Soweit die Gesuchsgegnerinnen auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Entscheides\nvom 10. Januar 2011 beantragen, kommt diesem Antrag keine selbständige Bedeutung\nzu. Die Ziffer 3 des genannten Entscheides enthält die Strafandrohung für das in\nZiffer 1 ausgesprochene Verbot. Wird nun aber das Verbot in Ziffer 1 aufgehoben, so\nvermag auch die Strafandrohung keine Wirkung mehr zu entfalten. Sie kann allerdings\nohne weitere Folgen aufgehoben werden, nachdem die noch bestehenden und mit\nStrafandrohung versehenen Verbote ihre Grundlage nicht mehr in der Verfügung vom\n10. Januar 2011, sondern im Entscheid vom 4. März 2011 haben (vgl. dazu vorne\nErwägungen 3a und 3b).\n\n7. Die Gesuchstellerinnen haben innert 10 Tagen für das gerichtliche\nSachverständigengutachten einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu\nbezahlen (Art. 102 Abs. 1 ZPO).\n\n8. Die Kosten dieses Entscheids bleiben vorläufig bei der Hauptsache.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemgemäss wird\n\nverfügt:\n\n1. Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 werden aufgehoben.\n\n2. Zum Beweis der von den Gesuchstellerinnen aufgestellten Tatsachenbehauptung,\ndass es im Vergleich zur gesuchstellerischen CH-(Form)Marke Nr. P-486889 mögliche\nsowie zumutbare Alternativformen gibt, welche in Nespresso-Maschinen funktionieren,\nwird bei einem unabhängigen gerichtlichen Experten ein Kurzgutachten eingeholt.\n\n3. Die Gesuchstellerinnen haben innert 10 Tagen einen Beweiskostenvorschuss von\nFr. 10'000.00 zu bezahlen.\n\n4. Die Kosten dieser Verfügung bleiben vorläufig bei der Hauptsache.\n\n"}