{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199\nRegeste:\nArt. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorläufiges Vertriebsverbot für die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorläufigen Entscheides mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit für die Behauptung muss mit anderen Worten grösser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt (Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199).\n\nzu prüfen seien, welche nicht in Nespresso-Maschinen verwendet werden können.\nDabei übersehen die Gesuchstellerinnen allerdings, dass die Bindungswirkung eines\nRückweisungsentscheides auch diejenigen Punkte beschlägt, bezüglich derer keine\nRückweisung erfolgte (BSK-BGG, Meyer, Art. 107 N 18). Mit anderen Worten darf die\nVorinstanz nicht auf einen Punkt zurückkommen, der vom Bundesgericht nicht zur\nneuen Entscheidung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat in seinem\nEntschied vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität\nausdrücklich festgehalten, die vom Handelsgerichtspräsidenten vorgenommene\nEinschränkung der Alternativformen auf Formen, welche in Nespresso-Maschinen\nverwendet werden können, sei unter Willkürgesichtspunkten vertretbar. Es hat damit\ndie Streitsache in diesem Punkt nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen,\nweshalb es dem Handelsgerichtspräsidenten verwehrt ist, diesen Punkt im gleichen\nVerfahren anders zu entscheiden, ohne dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen\ngeändert haben.\n\nb) In einem zweiten Schritt prüfte der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen in\nseinem Entscheid vom 4. März 2011, ob die Voraussetzungen von Art. 2 lit. b MSchG\nerfüllt sind, wonach Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind,\nvom Markenschutz ausgeschlossen sind. Er kam dabei zum Schluss, es sei von den\nGesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt worden, dass für die Kapseln mögliche\nAlternativformen bestünden, welche ebenfalls in Nespresso-Maschinen verwendet\nwerden könnten. Folgerichtig kam er zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an\nder Gültigkeit der Marke bzw. es bestünden sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die\ngesuchstellerische CH-(Form)Marke Nr. P-486 889 vom Markenschutz ausgeschlossen\nsei, was zur Abweisung des Gesuchs führte. Diesen Punkt der Entscheidung hob das\nBundesgericht auf.\n\naa) Das Bundesgericht beanstandete in seinem Entscheid vom 28. Juni 2011 zum\neinen, dass der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen zur Begründung seines\nEntscheides ausführte, die Gesuchstellerinnen hätten zwar behauptet, ihre Kapseln\nkönnten durch \"Verbeulen\" umgeformt werden, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit\ndarunter leiden würde. Die Gesuchstellerinnen hätten sich jedoch nicht zur\nWiderstandsfähigkeit der auf diese Art umgeformten Kapseln geäussert. Das\nBundesgericht stellte diesbezüglich fest, die Gesuchstellerinnen hätten sehr wohl\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptet, die umgeformten Kapseln seien genügend widerstandsfähig und diese\nBehauptung mittels Augenschein sowie Expertise zum Beweis erstellt. Die\nanderslautenden Ausführungen des Präsidenten des Handelsgerichtspräsidenten seien\noffensichtlich aktenwidrig.\n\nbb) Zum anderen beanstandete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 28. Juni\n2011, dass dem Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen die notwendige\nFachkunde fehle, um die technische Bedeutung der konischen Form sowie der\nFunktionsfähigkeit anders geformter Kapseln zu beurteilen. Der\nHandelsgerichtspräsident führe zwar aus, schon alleine der Umstand, dass die\nGesuchstellerinnen ein Gutachten zur technischen Notwendigkeit beantragten, zeige,\ndass die Grenzziehung unklar sei. Daraus dürfe er jedoch nicht den Schluss ziehen, die\nGesuchstellerinnen hätten ungenügend dargetan, dass die Form nicht technisch\nnotwendig sei. Eine solche Argumentation schneide nämlich den Gesuchtellerinnen\nden Beweis für die Glaubhaftmachung verwendbarer Alternativformen in unzulässiger\nWeise ab und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Erkenntnis, dass\nsich die Beurteilung der Funktionsfähigkeit von behaupteten Alternativformen in\nNespresso-Maschinen nicht auf Anhieb erschliesse, sondern die Klärung technischer\nFragen voraussetze, spreche nicht gegen, sondern für die Abnahme des angebotenen\nBeweises.\n\n"}